Informationen zur Strompreisbremse

Was ist die Strompreisbremse und wie funktioniert sie?

Im vergangenen Jahr sind die Beschaffungskosten für Energie an den Strommärkten deutlich gestiegen. Aktuell beruhigt sich die Preisspirale zwar etwas, aber die Beschaffungskosten für Strom schwanken weiterhin auf einem hohen Niveau. Eine Rückkehr zu den Preisen vor der Energiekrise ist aktuell nicht in Sicht.

Um Verbraucher:innen und Industrie finanziell zu entlasten, hat die Bundesregierung eine Strompreisbremse beschlossen. Diese Strompreisbremse gilt ab dem 1. März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023 – vorerst mit einer Laufzeit bis Ende 2023. Eine Verlängerung der Maßnahme bis April 2024 hat sich die Bundesregierung offengehalten.

Wichtig: In Ihren Abschlagsrechnungen wird die Strompreisbremse demnach erst ab März 2023 berücksichtigt. Im Abschlag für März werden dann auch die Entlastungen für Januar und Februar 2023 rückwirkend angerechnet. 

Für Haushaltskund:innen und kleine Unternehmen

Bei Haushaltskund:innen und kleine Unternehemen gilt: Für 80 Prozent des persönlichen prognostizierten Jahresverbrauches (beruhend auf den Verbrauchsdaten des Vorjahres) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis bestimmt. Liegt der Preis Ihres aktuellen Tarifs über diesem Referenzwert, übernimmt der Staat die Differenz. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

• für Wärme 9,5 Cent/kWh und 

• für Strom 40 Cent/kWh.

Für die Energie, die Sie über die 80 Prozent Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, bezahlen Sie gemäß vertraglich vereinbartem Tarif.

Auch größere Industrikund:innen werden durch die Strompreisbremse entlastet. Sie erhalten 70% ihres letzjährigen Verbrauchs. Bei Ihnen gilt:

· 13 ct/kWh Verbrauchspreis bei Strom (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen).

Für die restlichen 30 % des Verbrauchs sowie für einen eventuellen Mehrverbrauch gelten auch hier die regulären, mit dem Energieversorger vereinbarten Preise.

Haushaltskunden und kleine Unternehmen müssen nicht aktiv werden, um von der Entlastung zu profitieren. Alle Kund:innen, deren Verbrauch unter 30.000 kWh Jahresverbrauch liegt und deren Strompreis aktuell über der gesetzlichen Preisbremse von 40 ct/kWh Arbeitspreis liegt, profitieren automatisch.

Wir als Energieversorger setzen die Energiepreisbremse für Sie um und informieren Sie bis zum 1. März über Ihre individuelle Entlastung und Ihren neuen monatlichen Abschlag.

Ja! Aus Gründen der gemeinschaftlichen Energieversorgung und persönlicher finanzieller Sicht lohnt es sich nach wie vor, Strom einzusparen. Je weniger Sie über die 80% des Vorjahresverbrauchs verbrauchen, desto weniger zahlen Sie dann gemäß Ihres aktuellen Tarifs. Der Entlastungsbetrag errechnet sich ausschließlich aus dem Vorjahresverbrauch und ist unabhängig von Ihrem aktuellen Stromverbrauch.

Sie erhalten spätestens bis zum 1. März ein Informationsschreiben mit Ihrem neuen monatlichen Abschlag – sofern Ihr Tarif über den gedeckelten 40 ct/kWh Arbeitspreis liegt.

Familie Mustermann hat einen im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch durch Ihren Netzbetreiber von 5.000 kWh und zahlt laut Ihrem Vertrag 42,00 ct/kWh. 

 

Rechenweg

Entlastungskontigent pro Jahr: 5000 kWh*80%=4000 kWh
Entlastungsbetrag pro Jahr: 4000 kWh*(42 Ct/kWh - 40 Ct/kWh)= 80 €
Entlastungsbetrag pro Monat: 80 €/12= 6,66 €/Monat

Preisanpassungen sind auch mit den neuen Gesetzen nicht grundsätzlich verboten. Auch die Gesetze zur Strom- und Gaspreisbremse ermöglichen unter bestimmten Bedingungen Preiserhöhungen, sofern sie sachlich gerechtfertigt sind und der Energieversorger lediglich gestiegene Kosten an seine Kunden weitergibt. Dies ist in den Gesetzen ausdrücklich so geregelt (§39 StromPBG ; § 27 EWPBG). Das hat inzwischen auch das Bundeskartellamt öffentlich klargestellt, welches sicherstellt, dass keine unzulässigen Preiserhöhungen an die Kunden weitergegeben werden.

(Quelle: bdew)

Mieterinnen und Mieter haben häufig keinen eigenen Vertrag mit dem Gas- oder Wärmeversorger. Kunden der Energieversorger sind dann die Vermieter. In diesem Fall läuft die Entlastung deshalb über Ihren Vermieter: Denn Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Entlastungen im Rahmen der Betriebskostenabrechnung an Sie als Mieter weiterzugeben. Gleiches gilt für Verwaltungen von Wohnungseigentümergemeinschaften gegenüber Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümern.

(Quelle: bdew)