Redispatch 2.0

Seit 01.10.2021 ist der Redispatch 2.0 in Kraft. Damit sind erstmals auch Erneuerbare-Energien-Anlagen mit einer installierten Leistung ab 100 kWp verpflichtet, am Redispatch teilzunehmen und damit zur Stabilisierung des deutschen Stromnetzes beizutragen. Ziel des Redispatch 2.0 ist es, lokale Netzengpässe schneller und kosteneffizienter zu beseitigen. In diesem Rahmen können Anlagen teilweise oder vollständig abgeschaltet und flexible Verbraucher angesprochen werden. 

Mit dem Redispatch 2.0 ergeben sich auch für Anlagenbetreibende neue Verpflichtungen.

Erfahren Sie in unseren FAQs, welche Pflichten das sind.

Die Teilnahme am Redispatch 2.0 ist für alle Erneuerbare-Energien-Anlagen größer 100 kWp verpflichtend, unabhängig vom Vergütungsmodell oder dem Alter der Anlage.

Mit Inkrafttreten der EnWG‑Novelle ändern sich die Vergütungsregelungen für Redispatch‑Maßnahmen. Seit dem Jahreswechsel 2025 /26 sind Redispatch bedingte finanzielle Ansprüche vom Anlagenbetreiber selbst direkt beim zuständigen Netzbetreiber geltend zu machen. Bis zu diesem Datum haben wir als Bilanzkreisverantwortlicher (BKV) die vom Netzbetreiber an uns ausbezahlte finanzielle Entschädigung über unsere Abrechnungen an Sie weitergereicht.

Ab sofort gilt: Netzbetreiber müssen die Entschädigung direkt an Anlagenbetreiber bezahlen. Das bedeutet: Die Auszahlung erfolgt nicht mehr über uns, Ihren Direktvermarkter, sondern unmittelbar vom Netzbetreiber an Sie. Für Abregelungszeiträume vor dem 23.12.2025 bleibt alles unverändert. Rechnungskorrekturen und Nachverrechnungen für diese Zeiträume erfolgen weiterhin nach den bisherigen Prozessen.

Rechtlich gilt die neue Regelung ab dem 23. Dezember 2025. Praktisch ist davon auszugehen, dass viele Netzbetreiber die Umstellung für alle Redispatch-Maßnahmen umsetzen, die ab dem 1. Januar 2026 durchgeführt werden.

Nach aktuellem Stand planen viele Netzbetreiber ein automatisches Gutschriftsverfahren, ähnlich wie bei der Marktprämie. Das heißt: Sie müssen in der Regel keine Rechnung stellen. Allerdings kann es bei verschiedenen Netzbetreibern möglicherweise zu Verzögerungen kommen. Zudem ist es für Netzbetreiber nicht verpflichtend, Ausgleichszahlungen per Gutschrift zu leisten – im Einzelfall wäre ggf. eine Rechnungsstellung durch Sie als Anlagenbetreiber nötig.

Unser Tipp: Behalten Sie gerade die ersten Abrechnungen 2026 im Blick und kontaktieren Sie im Zweifel Ihren zuständigen Netzbetreiber.

Das EnWG ist hier eindeutig: Der Netzbetreiber schuldet die Entschädigung direkt dem Anlagenbetreiber. Mehrere große Netzbetreiber haben bereits klargestellt, dass sie keine Abwicklung über Direktvermarkter unterstützen werden.

Die Bundesnetzagentur hat angekündigt, dass zur Bestimmung eines angemessenen
Aufwendungsersatzes vorläufig weiterhin das sogenannte Mischpreisverfahren angewendet werden soll, bis eine endgültige Festlegung erfolgt. Die konkrete Abwicklung und Auszahlung liegt jedoch ausschließlich beim jeweiligen Netzbetreiber.

Bei Fragen zur Höhe, Berechnung oder Auszahlung des Aufwendungsersatzes wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Netzbetreiber.

Die hier beschriebene Änderung betrifft ausschließlich Redispatch-Maßnahmen durch den Netzbetreiber bei Netzengpässen. Nicht betroffen ist die automatische, marktorientierte Abregelung bei negativen Strompreisen, die wir im Rahmen der Direktvermarktung anbieten.

Aktuell ist nichts weiter erforderlich. Wir empfehlen Ihnen lediglich:
• Auf Abregelungen Ihrer Anlage und ggf. Entschädigungszahlungen Ihres Netzbetreibers zu achten
• Bei Rückfragen direkt den Netzbetreiber zu kontaktieren

• Redispatch (netzbedingt):
Abschaltung oder Drosselung durch den Netzbetreiber zur Netzstabilisierung.
→ Entschädigungszahlungen erfolgen künftig direkt vom Netzbetreiber an Sie.

• Abregelung bei negativen Preisen (marktorientiert):
Temporärer Einspeisestopp bei negativen Börsenpreisen zur Ertragsoptimierung
→ Erfolgt durch Regionah Energie im Rahmen Ihrer Direktvermarktung
→ Dient ausschließlich Ihrer wirtschaftlichen Optimierung