Freunde begeistern
Sie sind bereits Kunde der Regionah Energie?
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Für jede neue Kundin oder jeden neuen Kunden, bedanken wir uns auf Ihre Wahl hin mit 25 Euro - oder unserem Regionah Einkaufsgutschein im Wert von 30 Euro.
Und so gehts:
1. Sie erzählen Ihren Freunden und Bekannten einfach von der Regionah Energie.
Wichtig: Damit wir die von Ihnen geworbenen Freunde und Bekannte auch Ihnen zuordnen können, wählen Ihre Freunde bei Vertragsabschluss unter "Wie sind Sie auf uns aufmerksam geworden" > "Empfehlung" aus und geben anschließend Ihren vollen Namen und Wohnort ein.
2. Alternativ nutzen Sie folgendes Kontaktformular, um Ihren Freunden von der Regionah Energie zu erzählen. Darin sind bereits alle Daten enthalten, damit wir Ihnen Ihr Dankeschön zukommen lassen können:
AGB
Allgemeine Geschäftsbestimmungen
Für die Lieferung von elektrischer Energie an Privat-, Landwirtschafts- und Gewerbekunden der Regionah Energie GmbH (Regionah Energie), Stand: 6. April 2017
1. Wann kommt Ihr Stromlieferungsvertrag zustande? Wann werden Sie mit Strom beliefert?
(1) Der Stromlieferungsvertrag wird abgeschlossen, indem die Regionah Energie Ihren Auftrag annimmt und ihn innerhalb einer Frist von 10 Werktagen in Textform bestätigt (Vertragsbestätigung). Samstage, Sonntage und Feiertage sind keine Werktage.
(2) Unter Berücksichtigung der Regelungen zum Lieferantenwechsel beginnt Ihre Belieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Der Vertrag beginnt jedoch nicht, bevor Ihr bisheriger Stromlieferungsvertrag beendet ist. Den Lieferbeginn teilt Ihnen die Regionah Energie mit. Kann Ihr derzeitiger Stromlieferungsvertrag nicht innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem Datum der Vertragsbestätigung, beendet werden, haben sowohl die Regionah Energie als auch Sie das Recht, den vorliegenden Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist in Textform zu kündigen.
2. Wie verhält es sich mit der Laufzeit und Kündigungsmöglichkeit Ihres Vertrags? Was müssen Sie im Falle eines Umzugs beachten?
(1) Nach Ende der vereinbarten Erstlaufzeit verlängert sich Ihr Stromlieferungsvertrag jeweils um 3 Monate, wenn weder Sie noch die Regionah Energie vom Kündigungsrecht Gebrauch machen. Sowohl Sie als auch die Regionah Energie können mit einer Frist von 6 Wochen auf das Ende der Laufzeit kündigen. Die Regionah Energie stellt ausdrücklich klar, dass im Falle einer Kündigung des Vertrags, insbesondere wegen eines Wechsels des Lieferanten, von der Regionah Energie
keine gesonderten Entgelte verlangt werden. Die Regionah Energie wird einen möglichen Wechsel des Lieferanten zügig ermöglichen.
(2) Wenn Sie umziehen, können sowohl Sie als auch die Regionah Energie den Stromlieferungsvertrag jederzeit mit 6-wöchiger Frist, frühestens jedoch zum Datum Ihres Auszugs, kündigen. Eine Übertragung des Stromlieferungsvertrags auf Ihre neue Abnahmestelle bedarf der Zustimmung der Regionah Energie.
(3) Wenn auf Ihren Wunsch hin anstelle Ihres örtlichen Netzbetreibers ein Dritter den Messstellenbetrieb bzw. die Messdienstleistung durchführt, kann dies mit einer Veränderung der Entgelte für diese Leistungen verbunden sein. In diesem Fall ist die Regionah Energie berechtigt und verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt und im Umfang der Änderung der Entgelte für den Messstellenbetrieb bzw. die Messdienstleistung anzupassen.
(4) Erhalten Sie eine neue Messeinrichtung im Sinne von § 21d EnWG und werden der Regionah Energie dafür vom Netzbetreiber veränderte Entgelte für den Messstellenbetrieb in Rechnung gestellt, ist die Regionah Energie berechtigt und verpflichtet, die Preise zum Zeitpunkt und im Umfang der Änderung der Entgelte für den Messstellenbetrieb anzupassen. Änderungen der Preise infolge einer solchen Änderung der Entgelte werden erst nach brieflicher Mitteilung
an den Kunden wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Vertrag kann im Falle einer
Änderung der Preise nach Maßgabe von Punkt 9.5 gekündigt werden.
(5)Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt erhalten.
(6)Die Kündigung bedarf der Textform (also z. B. per Brief, Fax oder E-Mail).
3. Wie und in welchem Umfang liefert die Regionah Energie? Für welche Zwecke dürfen Sie den Strom verwenden? Was gilt bei Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung?
(1) Die Regionah Energie schließt die Verträge, die für die Durchführung der Stromlieferung erforderlich sind, mit dem Netzbetreiber ab. Die Regionah Energie ergreift die ihr möglichen Maßnahmen, um Ihnen am Ende des von Ihnen genutzten Netzanschlusses Strom zu den jeweiligen Preisen und Bedingungen des Stromlieferungsvertrags zu liefern. Ihre Berechtigung zur Nutzung des Netzanschlusses richtet sich nach der Niederspannungsanschlussverordnung in der jeweils
geltenden Fassung.
(2) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart Ihnen geliefert wird, ergibt sich aus den technischen Gegebenheiten des Netzanschlusses und der Beschaffenheit Ihrer Anlage.
(3) Die Regionah Energie wird Ihren gesamten leitungsgebundenen
Strombedarf im Rahmen des mit Ihnen geschlossenen Stromlieferungsvertrags
decken und Ihnen im vertraglich vorgesehenen Umfang
jederzeit Strom zur Verfügung stellen. Von dieser Pflicht ist die Regionah
Energie jedoch befreit,
a) soweit im Stromlieferungsvertrag eine zeitliche Beschränkung der Stromlieferung festgelegt ist,
b) soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Nutzung des Anschlusses nach § 17 oder § 24 Absatz 1, 2 und 5 der Niederspannungsanschlussverordnung unterbrochen hat oder
c) soweit und solange die Regionah Energie an der Erzeugung, dem Bezug oder der Lieferung des Stroms entweder durch höhere Gewalt oder durch sonstige Umstände, deren Beseitigung der Regionah Energie nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit findet § 36 Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechende Anwendung.
(4) Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung ist die Regionah Energie von der Pflicht, Strom zu liefern, dann befreit, soweit es sich um die Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Das gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf nicht berechtigten Maßnahmen der Regionah Energie nach Punkt 12 dieser Allgemeinen Bestimmungen beruht.
(5) Hinweis der Regionah Energie zur Haftung bei Versorgungsstörungen: Sie können im Falle einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Stromversorgung Ihre Ansprüche gegenüber dem Netzbetreiber geltend machen, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses handelt. Die Regionah Energie wird Ihnen auf Wunsch unverzüglich über die mit der Schadensverursachung durch den Netzbetreiber zusammenhängenden
Tatsachen insoweit Auskunft geben, als sie der Regionah Energie bekannt sind oder in zumutbarer Weise von der Regionah Energie aufgeklärt werden können.
(6) Wenn Ihr Jahresverbrauch größer als 100.000 kWh ist, Ihr Energieverbrauch durch Leistungsmessung (RLM) bestimmt wird oder einer anderen Spannungsebene als Niederspannung unterliegt, können sowohl Sie als auch die Regionah Energie in Textform verlangen, dass über eine Anpassung Ihres Vertrags verhandelt wird. Sollten wir uns über diese Anpassung nicht innerhalb eines Monats einigen können, kann derjenige, der die Anpassung verlangt hat, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen.
(7) Der von der Regionah Energie gelieferte Strom wird nur für die Zwecke Ihres eigenen Letztverbrauchs zur Verfügung gestellt.
4. In welchem Umfang beziehen Sie Ihren Strom bei der Regionah Energie? Was müssen Sie beachten, wenn Sie selbst Strom erzeugen?
(1) Sie beziehen von der Regionah Energie Ihren gesamten leitungsgebundenen Strombedarf.
(2) Davon ausgenommen sind Eigenanlagen zur Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung (mit bis zu 50 Kilowatt elektrischer Leistung) und aus erneuerbaren Energien, außerdem Eigenanlagen, die Ihren Bedarf dann decken, wenn die Stromversorgung durch die Regionah Energie ausfällt (sogenannte Notstromaggregate). Sie dürfen Notstromaggregate außerhalb ihrer eigentlichen Bestimmung nur zur Erprobung (maximal 15 Stunden monatlich) betreiben.
5. Wem müssen Sie Zutritt gestatten?
Sie sind verpflichtet, den mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Regionah Energie, des Netzbetreibers, des Messstellenbetreibers oder des Messdienstleisters Zutritt zu Ihrem Grundstück und Ihren Räumen zu ermöglichen. Dabei werden Sie mindestens eine Woche vorher durch einen Aushang am oder im Haus oder eine Mitteilung an Sie informiert. Gleichzeitig wird Ihnen mindestens ein Ersatztermin angeboten. Das Zutrittsrecht gilt, soweit dies zur Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen, zur Ablesung der Messeinrichtungen oder nach Maßgabe von Punkt 12 dieser Allgemeinen Bestimmungen zur Unterbrechung der Belieferung erforderlich ist. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.
6. Wer liest den Zählerstand ab und was müssen Sie dabei beachten?
(1) Die Regionah Energie ist berechtigt, für Ihre Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber, vom Messstellenbetreiber oder vom Messdienstleister erhalten hat.
(2) Die Regionah Energie kann Ihren Zählerstand selbst ablesen oder von Ihnen verlangen, dass Sie die Ablesung vornehmen, wenn dies zum Zweck einer Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei einem berechtigten Interesse der Regionah Energie an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Wenn es Ihnen nicht zumutbar ist, den Zählerstand selbst abzulesen, können Sie dieser Selbstablesung im Einzelfall widersprechen. Ist dieser Widerspruch berechtigt, wird die Regionah Energie kein gesondertes Entgelt für eine eigene Ablesung verlangen.
(3) Wenn der Zutritt zur Messeinrichtung nicht möglich ist, kann die Regionah Energie Ihren Verbrauch auf Grundlage der letzten Ablesung schätzen. Sind Sie Neukunde, erfolgt die Schätzung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse. Ihr Verbrauch wird auch dann auf die eben ausgeführte Art geschätzt, wenn Sie eine Selbstablesung nicht oder aber verspätet vornehmen, obwohl Sie nach Punkt 6 Absatz 2 hierzu verpflichtet sind.
7. Dürfen Sie die Messeinrichtungen überprüfen lassen? Wer trägt die Kosten?
Sie können jederzeit von der Regionah Energie ein Nachprüfen der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes beim Messstellenbetreiber verlangen. Wenn Sie den Antrag auf Nachprüfung nicht bei der Regionah Energie stellen, müssen Sie die Regionah Energie mit der Antragstellung informieren. Die Kosten der Prüfung werden von der Regionah Energie getragen, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet. Ist dies nicht der Fall, so tragen Sie die Kosten der Prüfung.
8. Wie werden Berechnungsfehler behandelt?
(1) Ergibt die Nachprüfung der Messeinrichtung ein Überschreiten der Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrags festgestellt, wird Ihnen der Betrag erstattet, den Sie zu viel bezahlt haben. Sollte der geleistete Betrag zu niedrig sein, so müssen Sie nachbezahlen. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, ermittelt die Regionah Energie den Verbrauch für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung durch eine Schätzung. Die Schätzung für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung erfolgt aus dem Durchschnittsverbrauch
des ihr vorhergehenden und des der Feststellung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraums oder aufgrund des vorjährigen Verbrauchs. Die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. Bei Berechnungsfehlern aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Funktion einer Messeinrichtung gilt Folgendes: Grundlage
für die Nachberechnung ist der vom Messstellenbetreiber ermittelte und Ihnen mitgeteilte korrigierte Verbrauch.
(2) Ansprüche nach Punkt 8 Absatz 1 beschränken sich auf den letzten Ablesezeitraum vor Feststellung des Fehlers. Kann die Auswirkung des Fehlers jedoch über einen längeren Zeitraum festgestellt werden, sind die Ansprüche auf längstens 3 Jahre beschränkt.
9. Wie setzen sich die Strompreise zusammen? Wann und wie kommt es zu Preisänderungen?
9.1 Zusammensetzung der Preise
(1) Die Regionah Energie beliefert Sie zu den im Vertragsformular genannten Preisen. Die Preise enthalten insbesondere Beschaffungsund Vertriebskosten, das an den örtlichen Netzbetreiber zu zahlende Netznutzungsentgelt, das Entgelt für die Messung und den Messstellenbetrieb eines nicht elektronischen Zählers (soweit beide Dienstleistungen durch Ihren örtlichen Netzbetreiber erbracht werden), die Abrechnung, die Stromsteuer und die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe, die Konzessionsabgabe sowie die Umlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage), dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWK-Umlage), der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 Absatz 2 StromNEV-Umlage), die Offshore- Haftungsumlage (§ 17f Energiewirtschaftsgesetz) sowie die Umlage für abschaltbare Lasten (Verordnung für abschaltbare Lasten – AbLaV).
(2) Aktuelle Informationen über die geltenden Tarife der Regionah Energie erhalten Sie unter www.regionah-energie.de.
9.2 Änderungen von Steuern und Abgaben
(1) Während der gesamten Vertragslaufzeit, also auch während der Geltungsdauer der Preisgarantie, gelten in Bezug auf Preisänderungen die nachfolgenden Absätze.
(2) Die Regionah Energie ist berechtigt und verpflichtet, die Preise im Umfang und zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens künftiger Änderungen der Umsatzsteuer anzupassen. Dasselbe gilt bei künftigen Änderungen der Stromsteuer. Der Vertrag kann zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung nach Maßgabe von Punkt 9.5 gekündigt werden.
(3) Falls nach Vertragsschluss weitere Energiesteuern, sonstige die Beschaffung, Übertragung, Netznutzung oder den Verbrauch von elektrischer Energie belastende Steuern, Abgaben oder vergleichbare staatlich veranlasste Belastungen (z. B. eine neue Umlage nach § 14a EnWG oder im Zusammenhang mit dem CO2-Emissionshandel) wirksam werden, gilt Punkt 9.2 Absatz 2 auch während der Preisgarantie entsprechend.
9.3 Preise zum Ablauf der Preisgarantie
Zum Ablauf der Preisgarantie gelten dann die zu diesem Zeitpunkt aktuell auf der Internetseite der Regionah Energie veröffentlichten Preise Ihres Produkts. Demnach kommen also die Preise zur Anwendung, wie sie sich ausgehend von Ihrem ursprünglichen Preisstand bei Vertragsschluss für Kunden ohne Preisgarantie fortentwickelt haben. Diese Preisentwicklung richtet sich nach den Regelungen zur Preisänderung gemäß den Punkten 9.2 und 9.4 der Allgemeinen Bestimmungen. Die Regionah Energie wird mindestens 6 Wochen vor Ablauf der Preisgarantie eine briefliche Mitteilung mit den zum Ablauf der Preisgarantie geltenden Preisen an den Kunden versenden. Eine Mitteilung erfolgt jedoch nur, sofern die auf der Internetseite der Regionah Energie veröffentlichten Preise Ihres Produkts von dem Preis, der vor Ablauf der Preisgarantie gegolten hat, abweichen. Im Falle einer Änderung der Preise kann der Vertrag nach Maßgabe von Punkt 9.5 gekündigt werden.
9.4 Preisänderungen nach Ablauf der Preisgarantie
(1) Preisänderungen durch die Regionah Energie erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach § 315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. Die Regionah Energie ist dabei berechtigt, Kostensteigerungen weiterzugeben und verpflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere ist die Regionah
Energie verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. Die Regionah Energie hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere ist die Regionah Energie verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist.
(2) Änderungen der Preise gemäß Punkt 9.4 Absatz 1 werden erst nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Regionah Energie wird zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der schriftlichen Mitteilung an den Kunden die Änderungen auf ihrer Internetseite veröffentlichen.
(3) Punkt 9.2 über Änderungen von Steuern und Abgaben bleibt unberührt.
(4) Der Vertrag kann im Falle einer Änderung der Preise nach Maßgabe von Punkt 9.5 gekündigt werden.
9.5 Kündigungsrecht im Falle einer Preisänderung Ändert die Regionah Energie die Preise, so können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Regionah Energie soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
9.6 Abgrenzung des Verbrauchs bei Preisänderungen
Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Bruttopreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche V1.1-A-17 Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
10. Was müssen Sie zum Thema Abrechnung, Zahlungsweise, Abschlagszahlung und zu den Zahlungsbedingungen wissen?
(1) Ihr Stromverbrauch wird jährlich erfasst. Mit diesen Werten wird die Jahresrechnung erstellt. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die Regionah Energie für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Elektrizität eine Abschlagszahlung verlangen. Diese ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(2) Ändern sich die Bruttopreise, so können die daraufhin anfallenden Abschlagszahlungen mit dem Vomhundertsatz der Preisänderung entsprechend angepasst werden.
(3) Rechnungen und Abschlagszahlungen sind zu den von der Regionah Energie angegebenen Terminen fällig. Die Fälligkeitstermine der Abschlagszahlungen für das Folgejahr werden Ihnen in der Jahresabrechnung mitgeteilt. Die Zahlungsweise erfolgt ausschließlich über SEPA-Lastschriftmandat, wozu die Erteilung einer Einzugsermächtigung erforderlich ist.
(4) Sollte die Jahresabrechnung ergeben, dass Sie zu hohe Abschläge bezahlt haben, wird Ihnen der Betrag unverzüglich erstattet oder spätestens mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet. Ist der Stromlieferungsvertrag beendet, erhalten Sie zu viel gezahlte Abschläge unverzüglich zurück.
(5) Wenn Sie Einwände gegen Rechnungen oder Abschlagsberechnungen haben, dürfen Sie die Zahlung nur dann aufschieben oder verweigern, wenn
a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder
b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch ist wie der vergleichbare Vebrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum. Darüber hinaus müssen Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben, im Rahmen derer die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts noch nicht festgestellt wurde. § 315 BGB bleibt von den Regelungen nach Satz 1 und 2 unberührt.
(6) Wenn Sie im Zahlungsverzug sind, kann die Regionah Energie Sie erneut zur Zahlung auffordern oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kann die Regionah Energie für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen weist die Regionah Energie die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach.
(7) Gegen Ansprüche der Regionah Energie können Sie nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
11. Wann müssen Sie mit Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen rechnen?
(1) Die Regionah Energie kann Vorauszahlungen verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Machen Sie glaubhaft, dass Ihr Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt die Regionah Energie Abschlagszahlungen, so kann sie die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungsstellung zu verrechnen. Die Regionah Energie wird Ihnen den Beginn, die Höhe und die Gründe der Vorauszahlungen mitteilen und angeben, unter welchen Voraussetzungen die Vorauszahlungen wieder entfallen können.
(2) Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann die Regionah Energie beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
(3) Sollten Sie keine Vorauszahlungen leisten oder dies nicht können, so kann die Regionah Energie in angemessener Höhe Sicherheit von Ihnen verlangen. Leisten Sie die Sicherheit in bar, wird sie zum jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB verzinst.
(4) Sind Sie im Zahlungsverzug und kommen nach erneuter Aufforderung Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht unverzüglich nach, so kann die Regionah Energie Ihre Sicherheitsleistung verwerten. Darauf werden Sie in der Zahlungsaufforderung hingewiesen. Kursverluste beim Verkauf von Wertpapieren gehen zu Ihren Lasten.
(5) Sie erhalten Ihre Sicherheitsleistung zurück, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen.
12. Wann kann die Stromlieferung unterbrochen werden? Wann kommt es zur fristlosen Kündigung?
(1) Die Regionah Energie ist berechtigt, die Belieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie einer vertraglichen Bestimmung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung,
Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist die Regionah Energie berechtigt, die Belieferung 4 Wochen nach Ankündigung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Belieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder
Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht besteht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. Die Regionah Energie kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Belieferung ankündigen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzug darf die Regionah Energie eine Unterbrechung unter genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 € in Verzug sind. Bei der Berechnung der Höhe dieses Betrags bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die Sie form- und fristgerecht sowie
schlüssig begründet beanstandet haben. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung der Regionah Energie mit Ihnen noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung wird Ihnen 3 Werktage im Voraus angekündigt.
(4) Die Regionah Energie hat die Belieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und Sie die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.
Auf Verlangen weist die Regionah Energie die Berechnungsgrundlage der Pauschale nach. Der Nachweis geringerer Kosten ist Ihnen gestattet.
(5) Die Regionah Energie ist in den Fällen nach Punkt 12 Absatz 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbrechung der Belieferung wiederholt vorliegen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Punkt 12 Absatz 2 ist die Regionah Energie zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie 2 Wochen vorher angekündigt wurde; Punkt 12 Absatz 2 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
13. Können Sie Ihren Stromlieferungsvertrag auf Dritte übertragen?
Eine Übertragung dieses Vertrags auf einen Dritten bedarf der Zustimmung der Regionah Energie.
14. Werden Wartungsdienste angeboten?
Wartungsdienste werden nicht angeboten.
15. Was geschieht mit Ihren persönlichen Daten?
Ihre zur Durchführung des Stromlieferungsvertrags erforderlichen personenbezogenen Daten werden von der Regionah Energie als datenschutzrechtlich verantwortlicher Stelle nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt.
16. Wie erfolgt die Kommunikation? Was müssen Sie diesbezüglich zum Thema Haftung und Haftungsbeschränkung wissen?
(1) Die Kommunikation bezüglich der Vertragsabwicklung erfolgt elektronisch. Die Regionah Energie stellt ein gesondertes Portal auf der Regionah Energie-Website zur Abwicklung des Energielieferungsvertrags zur Verfügung und ermöglicht Ihnen die Verwaltung Ihres Vertragskontos und Ihrer Vertragsdaten in diesem Portal über das Internet. Sie sind verpflichtet, die Abwicklung des Energielieferungsvertrags, insbesondere die Datenverwaltung (z. B. Änderung Ihrer Vertragsdaten, Bankdaten etc.), im Portal der Regionah Energie- Website vorzunehmen. Wichtige Mitteilungen, insbesondere die Mitteilung über Preisänderungen, Mahnungen, Kündigung und Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen, erfolgen schriftlich.
(2) Die Regionah Energie ermöglicht Ihnen, die elektronischen Energierechnungen und Mitteilungen in einem gesonderten Portal der Regionah Energie-Website abzurufen. Sie verzichten ausdrücklich auf den postalischen Versand von Rechnungen. Für den Abruf der Rechnungsdaten und Mitteilungen ist ein persönlicher Internetzugang erforderlich. Sie sind verpflichtet, stets eine aktuelle, empfangsbereite E-Mail-Adresse anzugeben, deren elektronischer Briefkasten von Ihnen regelmäßig abgerufen wird. Änderungen Ihrer E-Mail-Adresse sind unverzüglich mitzuteilen. Die Bereitstellung der Rechnung und nicht bereits in Punkt 16 Absatz 1 Satz 4 genannte Mitteilungen erfolgen dann ausschließlich elektronisch im Portal der Regionah Energie-Website.
(3) Sie erhalten mit dem Zeitpunkt der Abrufbarkeit der Rechnung und Mitteilungen eine Benachrichtigung per E-Mail an die von Ihnen angegebene elektronische Adresse. Nicht abgerufene Rechnungen und Mitteilungen gehen am Tag nach Benachrichtigung per E-Mail über ihre Bereitstellung im Portal der Regionah Energie-Website zu. Ein Ausfall der technischen Möglichkeiten zum Empfang der Benachrichtigung durch Sie oder zum Abrufen sowie eine Änderung Ihrer elektronischen Adresse sind für den Zugang unerheblich.
(4) Für die elektronische Bereitstellung von Mitteilungen oder elektronischen Rechnungen haftet die Regionah Energie nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Sie Schadensersatzansprüche geltend machen, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Weiter haftet die Regionah Energie nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung der Regionah Energie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt hiervon unberührt.
(5) Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung der Regionah Energie auf den Schaden, den beide Parteien bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.
(6) Eine Haftung der Regionah Energie für Schäden, die durch den Missbrauch des Passworts oder durch fehlerhafte Eingaben im Portal der Regionah Energie-Website verursacht werden, ist ausgeschlossen.
(7) Die Regionah Energie haftet ebenfalls nicht für die Leistung von Internet- oder Serviceprovidern.
(8) Für Datenverluste auf Ihrem PC kann die Regionah Energie keine Haftung übernehmen.
(9) Das Übermittlungsrisiko (z. B. Datenverlust während der Übermittlung, Verfälschung, Komplettverlust) von Erklärungen, Mitteilungen und Dokumenten trägt jede Vertragspartei selbst. Zu besonderen Maßnahmen zur Wahrung der Datensicherheit ist die Regionah Energie nicht verpflichtet.
17. Wie erfolgen Änderungen der Allgemeinen Bestimmungen?
(1) Die Regionah Energie ist zu einer Änderung der Allgemeinen Bestimmungen berechtigt, wenn eine für die Vertragsparteien unvorhersehbare Veränderung der rechtlichen oder tatsächlichen Lage eintritt, auf deren Eintritt sie keinen Einfluss hat, oder wenn eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Bestimmungen durch eine Gesetzesänderung oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gegen die Regionah Energie unwirksam geworden sind oder ein sonstiges rechtskräftiges
Gerichtsurteil unwirksam zu werden droht und diese Veränderung zu einer nicht unbedeutenden Störung der von den Parteien bei Vertragsschluss zugrunde gelegten Interessenlage – insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung – führt, welche nicht durch die Anwendung einer gesetzlichen Regelung ausgeglichen werden kann. Geändert werden können dabei jeweils nur diejenigen Bestimmungen, deren Änderung im Sinne dieser Bestimmung notwendig ist. Durch die geänderten Bestimmungen darf der Vertragspartner der Regionah Energie gegenüber denjenigen Regelungen, die sie ersetzen, nicht wesentlich benachteiligt werden.
(2) Die Regionah Energie wird Sie auf eine Änderung der Allgemeinen Bestimmungen rechtzeitig in Textform hinweisen. Die Änderung gilt als genehmigt, wenn Sie ihr nicht binnen 6 Wochen in Textform widersprechen. Die geänderte Fassung der Allgemeinen Bestimmungen wird dann Bestandteil der weiteren Vertragsbeziehung. Die Regionah Energie wird Sie bei der Bekanntgabe der Änderung auf diese Folgen besonders hinweisen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe abgesandt worden ist.
(3) Ändert die Regionah Energie die Allgemeinen Bestimmungen, so können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. Die Regionah Energie soll eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
Darf die Regionah Energie eine Bonitäts prüfung durchführen?
Die Regionah Energie ist berechtigt, eine Bonitätsprüfung durchzuführen. Zu diesem Zweck darf die Regionah Energie die dafür erforderlichen Daten an eine Wirtschaftsauskunftei übermitteln. Außerdem darf die Regionah Energie Bonitätsinformationen und Score-Werte unter Verwendung von Anschriftendaten auf der Basis anerkannter mathematisch-statistischer Verfahren von folgenden Wirtschaftsauskunfteien beziehen:
Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstraße 99, 76532 Baden- Baden; SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden; Deltavista GmbH, Dessauerstraße 9, 80992 München. Insbesondere bei einer negativen Bonität kann die Regionah Energie Ihren Auftrag ablehnen.
Wer ist Ihr Vertragspartner?
Regionah Energie GmbH
(Regionah Energie)
Brunnenbergstr. 27,
89597 Munderkingen,
Amtsgericht Ulm HRB Nr. 73 45 14,
USt-IdNr. DE309380438
Geschäftsführer:
Dr. Helmut Gaus, Alexander Honis
Wie können Sie den Kundenservice der Regionah Energie erreichen?
Fragen und Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrer Energielieferung können an unseren Kundenservice gerichtet werden:
Regionah Energie,
Brunnenbergstr. 27, 89597 Munderkingen
Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr
Telefon: +49 (0)7393 958-159
Telefax: +49 (0)7393 958-107
E-Mail: kunde@regionah-energie.de
Internet: www.regionah-energie.de
Wie können Sie den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas erreichen?
Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushaltskunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung und ist unter folgenden Kontaktdaten erreichbar:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn
Telefon: +49 (0)30 22480-500 oder +49 (0)1805 101000
Mo.–Fr. von 9:00 bis 15:00 Uhr – bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14 Cent/min; Mobilfunkpreise maximal 42 Cent/min) Telefax: +49 (0)30 22480-323 E-Mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
Wie können Ihre Fragen bei Beanstandungen gelöst werden und wie können Sie die Schlichtungsstelle erreichen?
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern über den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie kann die anerkannte oder beauftragte Schlichtungsstelle angerufen werden. Sofern ein Verbraucher eine Schlichtung bei der Schlichtungsstelle beantragt, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Der Antrag des Verbrauchers auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist erst zulässig, wenn das Unternehmen im Verfahren nach §111a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) der Verbraucherbeschwerde nicht abgeholfen hat.
Schlichtungsverfahren sollen regelmäßig innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen werden. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Sofern wegen eines Anspruchs, der durch das Schlichtungsverfahren betroffen ist, ein Mahnverfahren eingeleitet wurde, soll der das Mahnverfahren betreibende Beteiligte auf Veranlassung der Schlichtungsstelle das Ruhen des Mahnverfahrens bewirken.
Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind:
Schlichtungsstelle Energie e. V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
Telefon: +49 (0)30 2757240-0 Telefax: +49 (0)30 2757240-69 E-Mail: info@schlichtungsstelle-energie.de Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
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Datenschutzerklärung
Einführung
Wir bedanken uns für Ihren Besuch auf unseren Internetseiten und für Ihr Interesse an unserem Unternehmen und unseren Leistungen. Für uns ist der Schutz Ihrer Privatsphäre wichtig. Deshalb werden Ihre persönlichen Daten nur gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer datenschutzrechtlicher Vorschriften erhoben und verwendet. Wir garantieren Ihnen die zweckgebundene Verwendung aller eingehenden Daten.
Automatisch gespeicherte Daten
Wenn Sie unsere Webseiten besuchen, werden folgende Daten automatisch gespeichert:
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Einsatz von Cookies
Die Regionah Energie GmbH setzt bei Ihrem Besuch in einigen Bereichen so genannte Cookies ein, um Ihnen Leistungen individueller zur Verfügung stellen zu können. Cookies sind kleine Textdateien, die ein Webserver an Ihren Computer senden kann, um ihn zu identifizieren. Zweck ist zum Beispiel die Steuerung der Verbindung während Ihres Besuches auf Webseiten oder die Speicherung von Einstellungen. Sie können Ihren Browser so einstellen, dass er Sie über die Platzierung von Cookies informiert. So wird der Gebrauch von Cookies für Sie transparent. Eine Verknüpfung mit Personendaten findet nicht statt. Sämtliche Seiten können auch ohne Cookies bedient werden. Sie können den Einsatz und den Umfang von Cookies selbst durch Ihre Browsereinstellung bestimmen beziehungsweise ganz abstellen. Die Regionah Energie GmbH geht davon aus, dass Sie mit der Setzung von Cookies einverstanden sind, wenn Ihr Browser dies zulässt.
Erhebung und Verarbeitung von persönlichen Daten
Persönliche Daten wie Name, Adresse, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse werden nur dann gespeichert, wenn Sie uns diese freiwillig, zum Beispiel im Rahmen einer Registrierung, einer Umfrage, eines Gewinnspiels, zur Durchführung eines Vertrages, der Bestellung von Informationsmaterial oder eines Newsletters zur Verfügung stellen oder anderweitig aktiv mit uns Kontakt aufnehmen, zum Beispiel per E-Mail oder Online-Formular. Das heißt, es liegt allein in Ihrer Entscheidung, ob und welche Daten Sie uns zur Verfügung stellen. Im Falle eines Newsletters besteht Ihr persönliches Profil aus Ihren freiwilligen Angaben. Zusätzlich speichern wir in anonymisierter Weise Ihr Nutzungsverhalten zur Verbesserung unserer Services. Auswertungen finden ebenfalls nur in anonymisierter Form statt (User- und Klickverhalten).
Auskunftsrecht
Auf Anforderung teilen wir Ihnen schriftlich entsprechend dem geltenden Recht mit, ob und welche personenbezogenen Daten über Sie bei uns gespeichert sind. Ferner steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, Sperrung und Löschung zu.
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Sicherheit
Die Regionah Energie GmbH setzt technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen nach dem derzeitigen Wissensstand ein, um Ihre uns zur Verfügung gestellten Daten durch zufällige oder vorsätzliche Manipulation, Verlust, Zerstörung oder den Zugriff unberechtigter Personen zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.
Aktualisierung dieser Datenschutzerklärung
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1Das Freunde begeistern-Programm greift nicht für:
- Personen, die im gleichen Haushalt leben
- eine weitere Lieferadresse, wenn Sie bereits Stromkunde bei uns sind
*HINWEIS zum Werberbonus: Gültig für von Ihnen geworbene Abschlüsse im Aktionszeitraum 10.02. - 10.03.2024. Voraussetzung ist, dass Sie selbst bereits einen Vertrag bei der Regionah Energie abgeschlossen haben.