Informationen zur Neuregelung bei steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (§14a EnWG)
Die Änderungen des §14a Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) betreffen steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie beispielsweise Wärmepumpen und Wallboxen. Die Änderungen traten zum 1. Januar 2024 in Kraft. Ziel der Neuregelung ist es, auch zukünftig, bei steigender Anzahl von Wärmepumpen und Wallboxen, die Netzstabilität zu gewährleisten.
Steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG sind:
- Wärmepumpen, inkl. Zusatz- oder Notheizvorrichtungen (z.B. Heizstäbe)
- Nicht öffentliche Ladeeinrichtungen (Wallboxen)
- Stromspeicher, die Energie aus dem Netz beziehen
- Klimaanlagen für die Raumkühlung
Betroffen sind nur Geräte, die über das Niederspannungsnetz angeschlossen sind und deren Leistung mindestens 4,2 kW beträgt.
Der §14a EnWG ist nicht neu. Bisher wurde durch ihn beispielsweise der Anschluss von Wärmepumpen über einen HTNT-Zähler geregelt. Die Änderungen:
Bis Dezember 2023 | Ab Januar 2024 |
Berechtigte Geräte Mit einem Leistungsbezug über 3,7 kW |
Berechtigte Geräte Mit einem Leistungsbezug über 4,2 kW |
Teilnahme Freie Wahl, ob das teilnahmeberechtigte Gerät angemeldet wird; dafür gesonderte und freiwillige Vereinbarung |
Teilnahme Teilnahme verpflichtend |
Gegenleistung Reduktion auf den Verbrauchspreis |
Gegenleistung Reduktion der Netzentgelte |
Zählervoraussetzung Teilnahme an §14a ist nur für Geräte mit einem separaten Zähler möglich. |
Zählervoraussetzung Kein separater Zähler notwendig (Modul 1) |
Im neuen §14a EnWG gilt:
- Der Anschluss des Geräts kann durch den Netzbetreiber nicht mehr mit Verweis auf eine mögliche lokale Überlastung des Stromnetzes abgelehnt oder verzögert werden.
- Der Verbraucher profitiert von reduzierte Netznutzungsentgelten. Dabei hat er die Wahl zwischen zwei Modulen. Ab April 2025 steht ein drittes Modul zur Wahl.
- Der Netzbetreiber darf im Gegenzug die steuerbare Verbrauchseinrichtung bei drohender Netzüberlastung auf 4,2 kW dimmen. Vollständige Abschaltungen sind nicht mehr zulässig.
- Für neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen seit dem 1.1.2024 gilt automatisch der „neue“ §14a. Die Anmeldung erfolgt über den Netzbetreiber.
- Der Kunde muss nicht aktiv werden.
- Neu installierte steuerbare Verbrauchseinrichtungen müssen verpflichtend mit den notwendigen technischen Vorrichtungen ausgestattet sein, damit ein ausgegebener Steuerbefehl des Netzbetreibers unverzüglich umgesetzt werden kann. Installationsbetriebe müssen diese Geräte bis zum Zählerschrank kommunikativ verbinden (digitale Schnittstelle oder Relaiskontakte).
Dafür, dass der Netzbetreiber die Geräte bei Bedarf dimmen darf, erhalten die Letztverbraucher im Gegenzug eine Reduzierung auf die Netzentgelte. Dabei gibt es drei Module:
Modul 1: Für Modul 1 muss keine separate Messung erfolgen. Auf die normalen Netznutzungsentgelte gibt es einen pauschalen jährlichen Entlastungsbetrag, der abhängig vom Netzgebiet zwischen 110 und 190 €/Jahr beträgt. Dieses Modul wird standardmäßig hinterlegt.
Modul 2: Für Modul 2 ist eine separate Messung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung notwendig. Die Reduktion der Netzentgelte (Arbeitspreis) beträgt 60 %. Modul 2 lohnt sich bei höheren Verbräuchen. Möchte der Kunde Modul 2 wählen, dann meldet er sich bei seinem Energieversorger. Dieser klärt mit dem Netzbetreiber, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Modul 3: Ab April 2025 können sich Betreiber zusätzlich für ein zeitvariables Netzentgelt mit drei Zeitfenstern und Preisen zw. 10% u 200% der Netzentgelte entscheiden. Modul 3 ist nur mit Modul 1 kombinierbar. Die Zeitfenster und Preisstufen werden vom Netzbetreiber kalenderjährlich für das ganze Netzgebiet festgelegt.
Die Module im Vergleich:
Modul 1 | Modul 2 |
Für Anlagen ohne und mit separatem Zähler | Ausschließlich für Anlagen mit separatem Zähler |
Entlastung: Pauschal, vom Verbrauch unabhängig. |
Entlastung: |
Ist standardmäßig hinterlegt. | Wechsel zu Modul 2 muss beim jeweiligen Energielieferanten beantragt werden. |
Ab dem zweiten Zähler kann gewählt werden, ob Modul 1 oder Modul 2 hinterlegt ist.
Für Gerät mit Anmeldung für den §14a „alt“ (Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024) gilt die alte Regelung bis Ende 2028 fort. Danach greift die neue Regelung. Ein Wechsel in den „neuen“ §14a ist freiwillig auch vor 2028 möglich (außer bei Speicherheizungen). Es kann dann allerdings nicht zurück gewechselt werden.
Bei Geräten ohne Anmeldung für §14a „alt“ kann ein Installationsbetrieb prüfen, ob das Gerät die technischen Voraussetzungen für §14a „neu“ erfüllt. Der Installationsbetrieb meldet es dann beim Netzbetreiber an. Ansonsten läuft die alte Regelung ohne Befristung weiter.
Entscheidet sich der Betreiber einer Bestandsanlage für einen Wechsel in die netzorientierte Steuerung, obwohl der Netzbetreiber seinerseits beispielsweise aus technischen oder organisatorischen Gründen noch nicht netzorientiert steuern kann, so ist der Netzbetreiber bis zum 31. Dezember 2025 berechtigt, die bisher angewandte Art der Steuerung bzw. Steuerungstechnik beizubehalten.
Nach dem Messstellenbetriebsgesetz sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen perspektivisch über eine mit einem intelligenten Messsystem verbundene Steuerungseinrichtung zu steuern. Für eine Übergangsphase ist jedoch auch die Nutzung von Steuerungseinrichtungen möglich, die nicht über ein intelligentes Messsystem angebunden sind.
Ab dem 01.01.2025 darf für Neuanlagen nur Steuerungstechnik eingesetzt werden, die vom BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifiziert ist. Bis Ende des Jahres reicht die Hersteller-Selbsterklärung für Konformität mit TR-03109-5. Die Ansteuerung kann beispielsweise über eine CLS-Steuereinheit, das Smart Meter Gateway oder eine Steuerbox erfolgen.
Die Messstellenbetreiber sind für den Smart Meter Rollout und die Herstellung der Steuerbarkeit zuständig. Der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beauftraget den Messstellenbetreiber oder Netzbetreiber mit dem Einbau der technischen Einrichtungen. Der Auftrag allein reicht aus, um das reduzierte Netzentgelt zu erhalten.
Empfehlungen für Kunden:
Kunden sollten Geräte verbauen, deren Leistungsaufnahme über eine externe digitale Schnittstelle stufenlos reduziert werden kann.
Für eine darüberhinausgehende Steuerung (z.B. bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs, oder wenn mehr als zwei Geräte gesteuert werden müssen bzw. eine PV-Anlage vorhanden ist) ist ein fortschrittliches, herstelleroffenes Energiemanagementsystem empfehlenswert.
In den Zuständigkeitsbereich des Kunden fällt es, die Geräte mit Relais-Kontakt und Kabelanbindung vorzubereiten. Dazu gehört die Verlegung einer Kommunikationsleitung (mindestens Cat.5) vom Gerät bis zum Zählerschrank. Alternativ kann die Anbindung über WLAN erfolgen.
Steuerbare Geräte, die vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden:
Sie können bis zum 31. Dezember 2028 von der alten Regelung und den reduzierten Netzentgelten profitieren. Danach greift der neue §14a EnWG. Ein Wechsel in die neue Regelung ist auch vorab möglich. Dann ist allerdings kein Wechsel zurück möglich.
In diesem Fall gibt es keine Änderung. Der neue §14a EnWG betrifft Nachtspeicherheizungen nicht.
Ihr Gerät ist auch in Zukunft nicht verpflichtet an den neuen Regelungen teilzunehmen. Falls Ihr Gerät die technischen Voraussetzungen erfüllt, ist ein freiwilliger Wechsel in die neue Regelung möglich. Dafür muss Ihr Elektro-Installateur das Gerät beim zuständigen Netzbetreiber anmelden.
Die Teilnahme an §14a EnWG ist für alle Geräte verpflichtend. Wir werden von Ihrem Netzbetreiber informiert, wenn Ihr Gerät, nach Anmeldung durch Ihren Elektro-Installateur, in Betrieb genommen wird.